Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmarbeitsgerät benutzen, haben einen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber auf Bezahlung einer speziellen Bildschirmbrille, sofern durch fachkundige Personen, hier dem Betriebsärztlichen Dienst der TU Dortmund festgestellt wird, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
Weitere Informationen sind hier zu finden.