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Personalangelegenheiten

SHK - Verhalten im Krankheitsfall (28.03.2012)

Auch Hilfskräfte sind nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeit (AU) und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

 

 

Wenn die Hilfskraft krank ist: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Lohnfortzahlung, „Nacharbeiten“

Auch Hilfskräfte sind nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet, dem Arbeitgeber1 unverzüglich2 eine Arbeitsunfähigkeit (AU) und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Währt die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss von der Hilfskraft eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorgelegt werden. Sie ist für die Univerwaltung außerordentlich wichtig, da sich die Krankenkassen in Angelegenheiten betreffend der Zahlung von Krankengeld etc. regelmäßig an die Universität wenden und im Falle einer Arbeitsunfähigkeit das LBV per Änderungsdienst hiervon zu unterrichten ist.

 

Nach den vertraglichen Vereinbarungen (§ 3 Abs. 2 des Dienstvertrages) haben Hilfskräfte Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall:

 

§ 3

...

(2) Bei einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit wird die Vergütung bis zum Ende der 6. Woche, jedoch nicht über das Ende des Dienst-vertrages hinaus, weiter gezahlt. Dies gilt nicht, wenn sich die Hilfskraft die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat3.

 

 

Eine Frage, die immer wieder gestellt wird: „Müssen Hilfskräfte Krankheitstage nacharbeiten?“

Kraft Dienstvertrag wird mit Hilfskräften eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, was heißt, dass die entsprechenden Arbeitsstunden grundsätzlich im Laufe einer Arbeitswoche abzuleisten sind. Fällt die Hilfskraft wegen Krankheit im Laufe einer Woche teilweise aus, müssen die vertraglichen Wochenstunden an den verbleibenden Arbeitstagen der Woche geleistet werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung und in Anlehnung an die Regelungen für die Tarifbeschäftigten und Beamten kann jedoch bei Krankheit oder allgemeinen Feiertagen die wöchentliche Arbeitszeit anteilig reduziert werden4. Ist eine Hilfskraft über den Zeitraum einer ganzen Arbeitswoche krank, können die Stunden dieser Woche nicht mehr geleistet werden.

 

 

 

 

1 sprich der Technischen Universität

2 Unverzüglich definiert das BGB mit „ohne schuldhaftes Zögern“

3 „Forderungsübergang bei Dritthaftung“

4 Beispiel: Ein Vertrag mit 17 Wochenstunden wird aufgrund des Ostermontags um 1/5 gekürzt, so dass die Hilfskraft in dieser Woche nur 13,6 Stunden ableisten muss. Analog bei Krankheit um 1/5 pro Krankheitstag.